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BFH, 03.10.1963 - V 23/61 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2004 - 11 K 208/04
Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei …
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.10.1963 (V 23/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 104), wonach die Herstellung von Instrumenten in keinem Falle eine eigenschöpferische Leistung darstelle, könne nicht gefolgt werden.Bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1963 (V 23/61 a. a. O.) habe der Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen, dass ein Instrumentenbauer nie eine künstlerische Betätigung ausübe, sondern durch seine Tätigkeit erst die Voraussetzungen für eine solche schaffe.
Das Gericht teilt daher nicht die Auffassung, die der BFH in seinem Urteil vom 3. Oktober 1963 (V 23/61, a. a. O.) vertreten hat und der sich das beklagte FA angeschlossen hat, wonach Instrumentenbauer, selbst die berühmtesten, niemals Musikschaffende, sondern immer Handwerker seien, da die Herstellung von Musikinstrumenten "in keinem Falle eine eigenschöpferische Leistung" erfordere.
- BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88
Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus
Während nämlich der BFH die Tätigkeit eines Instrumentenbauers mit dieser Begründung nicht als künstlerisch angesehen hat (Urteil vom 3. Oktober 1963 V 23/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 104), hat er es in seinem Urteil vom 14. November 1968 I R 11/66 (BFHE 94, 210, BStBl II 1969, 138) für möglich gehalten, daß auch die beratende Tätigkeit eines Modeschöpfers künstlerisch sein könne, sofern sich dessen gedankliche Leistung in der Gestaltung der Erzeugnisse des Beratenen niederschlage.